§ 31 LBO
1Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. 2Sie müssen 3Satz 2 gilt
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein.
1Im Kellergeschoss müssen Decken 2Decken müssen feuerbeständig sein
in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein.
Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt.
1Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben. 2Satz 1 gilt nicht
in den Gebäudeklassen 1 und 2,
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen.