Erwägungsgrund 15 32023R2411
Das in dieser Verordnung festgelegte System zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse soll die Verbraucher in die Lage versetzen, sachkundigere Kaufentscheidungen zu treffen, und in diesem Zusammenhang wird den Verbrauchern durch Kennzeichnung und Werbung die zuverlässige Erkennung von Qualitätserzeugnissen auf dem Markt erleichtert. Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit geografischen Angaben sind den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und Unternehmen bei der Stärkung ihrer immateriellen Vermögenswerte behilflich. Um unlauteren Wettbewerb zu vermeiden und den Binnenmarkt zu erhalten, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, in der gesamten Union, einschließlich im elektronischen Handel, eingetragene geografische Angaben verwenden und mit dieser geografischen Angabe bezeichnete Erzeugnisse vermarkten dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse die entsprechende Produktspezifikation einhalten und der Erzeuger Kontrollen unterliegt.