Erwägungsgrund 14 32016R2336
Um bei der Festlegung der bestehenden Fischereigebiete und der Erstellung und Anpassung der Liste von Gebieten, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorhanden sind, einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.