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Für diejenigen Kindertageseinrichtungen, die Kita-Helferinnen und Kita-Helfer zur Unterstützung bei nichtpädagogischen Aufgaben in den Kindertageseinrichtungen anstellen, gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen Zuschuss in Höhe von 16 200 Euro jährlich pro Einrichtung. § 38 Absatz 1 Satz 2 sowie § 45 Absatz 2 Satz 4, 6 bis 10 gelten entsprechend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Einen Zuschuss in Höhe von 4 500 Euro jährlich pro belegten Platz erhält jedes Jugendamt für diejenigen Kindertageseinrichtungen, die
Der jährliche Zuschuss nach Absatz 1 beträgt im Kindergartenjahr 2026/2027 1 401,26 Euro pro Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von…
Für jedes Familienzentrum im Sinne des § 42 Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr; im Kindergartenjahr…
Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der…
Das Jugendamt gewährt dem Träger der Einrichtung einen Zuschuss für die Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn der Finanzierungsanteil des Trägers an den…
Das Land stellt für Angebote zur Flexibilisierung nach Absatz 1 jährlich landesweit Mittel zur Verfügung; im Kindergartenjahr 2026/2027 beträgt die Höhe der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.