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Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.
Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der Summe der Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, die sich auf der Basis der verbindlichen Jugendhilfeplanung nach § 26 Absatz 4 bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr ergibt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen…
Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen…
Aus der auch für das Land verbindlichen Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach §§ 24 und 33 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes ergeben sich bis zum…
Das Land stellt für Angebote zur Flexibilisierung nach Absatz 1 jährlich landesweit Mittel zur Verfügung; im Kindergartenjahr 2026/2027 beträgt die Höhe der…
Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich aus der Anzahl von nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen im Jugendamtsbezirk und der Anzahl der…
Jedem Träger wird zur Finanzierung der Tageseinrichtung grundsätzlich mindestens die Summe der Kindpauschalen abzüglich des Trägeranteils gezahlt, die sich nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.