Erwägungsgrund 2 31974L0557
Die Richtlinien 64/223/EWG, 64/224/EWG und 68/363/EWG finden auf dem Gebiet der Giftstoffe, für das wegen der sich in dieser Hinsicht in bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit ergebenden Probleme die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gelten, keine Anwendung.