Erwägungsgrund 4 31974L0557
Es erschien zweckdienlich und angebracht, Maßnahmen zu treffen, um die in den beiden vorhergehenden Erwägungsgründen genannten Gebiete auf Gemeinschaftsebene zu regeln, und zwar unter Berücksichtigung der gefährlichen Wirkung, welche die Giftstoffe entweder unmittelbar oder mittelbar auf dem Wege über die Umwelt auf die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit ausüben können.