Erwägungsgrund 5 31974L0557
Die Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk sind Gegenstand der Richtlinien 64/224/EWG und 68/363/EWG; die Vermittlertätigkeiten auf dem Gebiet der Giftstoffe und Krankheitserreger sind vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinien ausgenommen worden; diese Richtlinie hat folglich auch zum Ziel, die betreffenden Vermittlertätigkeiten zu liberalisieren; deshalb müssen im Sinne dieser Richtlinie durch den Ausdruck „Handel und Verteilung“ auch die Vermittlertätigkeiten auf diesem Gebiet erfaßt werden.