Erwägungsgrund 3 31974L0557
Die Richtlinien 64/223/EWG und 68/363/EWG gelten auch nicht für die Tätigkeiten des Großhandels und des Einzelhandels auf dem Gebiet der Krankheitserreger; abgesehen von den Krankheitserregern, die im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften über Arzneimittelspezialitäten, geändert durch die Richtlinie 66/454/EWG, als Medikamente zur Behandlung von Menschen und Tieren gelten, betreffen allerdings diese Tätigkeiten nur die sogenannten „biologischen Schädlingsbekämpfungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke“; daher kann bei Krankheitserregern die Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit auf den Handel mit und die Verteilung von diesen Schädlingsbekämpfungsmitteln beschränkt werden.