Erwägungsgrund 1 31991L0671
Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Gurtanlegepflicht weichen stark voneinander ab; es ist daher erforderlich, sie zu harmonisieren.
Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Gurtanlegepflicht weichen stark voneinander ab; es ist daher erforderlich, sie zu harmonisieren.