Art. 6b 31991L0671
Die Mitgliedstaaten können für die Beförderung in ihrem Hoheitsgebiet über die Ausnahmen der Artikel 5 und 6 hinaus weitere befristete Ausnahmen gestatten, um zu erlauben, dass unter Einhaltung der Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats auf anderen Sitzen als den Vordersitzen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 eine Anzahl von Personen befördert wird, die über der Zahl der verfügbaren Sitzplätze, die mit Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtungen ausgestattet sind, liegt.Die vom Mitgliedstaat festgelegte Dauer der Gültigkeit dieser Ausnahmen darf sechs Jahre ab dem 8. April 2003 nicht überschreiten.