Erwägungsgrund 2 31991L0671
Um den Verkehrsteilnehmern ein größeres Maß an Sicherheit zu gewährleisten, sollte die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen einheitlich geregelt werden.
Um den Verkehrsteilnehmern ein größeres Maß an Sicherheit zu gewährleisten, sollte die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen einheitlich geregelt werden.