Art. 6a 31991L0671
Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung der Kommission über die Ausnahmen der Artikel 5 und 6 hinaus weitere befristete Ausnahmen gestatten, um für den örtlichen Verkehrsbetrieb, insbesondere für Schulbusse, unter Einhaltung der Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 die Beförderung einer Zahl von Kindern auf Sitzplätzen zu erlauben, die über der Zahl der verfügbaren, mit Sicherheitsgurten ausgestatteten Sitzplätze liegt.Die vom Mitgliedstaat festgelegte Dauer der Gültigkeit dieser Ausnahmen darf fünf Jahre ab dem 8. April 2003 nicht überschreiten.