Art. 19 31996L0067
Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften
Die Dienstleister, die auf einem Flughafen eines Mitgliedstaats Bodenabfertigungsdienste erbringen, sind verpflichtet, die mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden innerstaatlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaats einzuhalten.