Art. 22 31996L0067
Berichterstattung und Änderung der Richtlinie
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen, die sie zur Erstellung eines Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt.Der Bericht wird zusammen mit etwaigen Vorschlägen für eine Änderung dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2001 erstellt.