Art. 21 31996L0067
Rechtsbehelf
Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die Leitungsorgane sorgen dafür, daß jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung oder eine Einzelmaßnahme einlegen kann, die sie in Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 und der Artikel 11 bis 16 treffen.Der Rechtsbehelf muß bei einem innerstaatlichen Gericht oder einer anderen, von dem Leitungsorgan des betreffenden Flughafens und gegebenenfalls auch von dessen Aufsichtsbehörde unabhängigen, öffentlichen Behörde eingelegt werden können.