Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln
Für die Prüfpräparate sollten die Anforderungen der guten Herstellungspraxis gelten.
Erwägungsgrund 12 32001L0020Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen