Art. 4 32002L0057
Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 1 und 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Folgendes in den Verkehr gebracht werden darf:
Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 1 und 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Folgendes in den Verkehr gebracht werden darf: