Art. 7 32002L0057
Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anhänge I und II, zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung sowie für die Prüfung von Handelssaatgut festlegen.
Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anhänge I und II, zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung sowie für die Prüfung von Handelssaatgut festlegen.