Art. 15 32002L0057
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut aller Art oder Handelssaatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird.