Art. 22 32002L0057
(1)
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, dass es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.
(2)
Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden: Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
a)
Art,
b)
Sorte,
c)
Kategorie,
d)
Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde,
e)
Versandland,
f)
Einführer,
g)
Saatgutmenge.