Art. 19 32004L0080
Überprüfung
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens bis zum 1. Januar 2009 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens bis zum 1. Januar 2009 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.