Erwägungsgrund 14 32006L0117
Die Anforderung, dass der Besitzer die bei nicht zu Ende geführten Verbringungen anfallenden Kosten trägt, sollte nicht die Gültigkeit der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene eingeführten Mechanismen oder von vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Besitzer und anderen an der Verbringung beteiligten Personen berühren.