Erwägungsgrund 10 32007L0016
Nach der Richtlinie 85/611/EWG sind abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) als liquide Finanzanlagen zu betrachten, wenn sie die in der Richtlinie niedergelegten Kriterien erfüllen. Es muss sichergestellt werden, dass diese Kriterien einheitlich angewandt werden; außerdem ist klarzustellen, dass die Kriterien übereinstimmend mit anderen Bestimmungen der Richtlinie zu verstehen sind. Ferner sollte klargestellt werden, dass Kreditderivate, die diese Kriterien erfüllen, Derivate im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG und somit liquiden Finanzanlagen gleichzustellen sind.