Erwägungsgrund 12 32007L0016
Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist, werden in der Richtlinie 85/611/EWG als Untergruppe von Wertpapieren anerkannt. Die Einbettung einer Derivatkomponente in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument führt nicht dazu, dass das gesamte Finanzinstrument zu einem Finanzderivat wird, das nicht mehr unter die Definition des Wertpapiers oder Geldmarktinstruments fiele. Daher muss geklärt werden, wann ein Finanzderivat als ein in ein anderes Instrument eingebettetes Derivat betrachtet werden kann. Die Einbettung eines Derivats in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument birgt überdies die Gefahr, dass die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG für Derivate umgangen werden. Aus diesem Grund schreibt die genannte Richtlinie vor, dass die eingebettete Derivatkomponente identifiziert und bei den geltenden Vorschriften berücksichtigt werden muss. Angesichts der Finanzinnovation sind eingebettete Derivatkomponenten nicht immer leicht zu identifizieren. Um hier mehr Sicherheit zu schaffen, sollten Kriterien für die Identifizierung derartiger Komponenten festgelegt werden.