Erwägungsgrund 3 32007L0016
Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 85/611/EWG zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten zu einer gemeinsamen Auffassung darüber zu verhelfen, welche Vermögenswerte für OGAW in Frage kommend und sicherzustellen, dass die Definitionen im Einklang mit den Grundprinzipien der Richtlinie 85/611/EWG verstanden werden, die beispielsweise für die Risikostreuung und -begrenzung sowie die Fähigkeit der OGAW zur Auszahlung ihrer Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber und zur Berechnung des Nettobestandswerts bei der Ausgabe oder Auszahlung von Anteilen gelten, muss den zuständigen Stellen und Marktteilnehmern diesbezüglich mehr Sicherheit gegeben werden. Dies wird auch zu einer besseren Funktionsweise des Mitteilungsverfahrens für die grenzübergreifende Vermarktung von OGAW beitragen.