Erwägungsgrund 5 32007L0016
Ob ein Vermögenswert für einen OGAW in Frage kommt, darf nicht nur daraufhin geprüft werden, ob er unter die in diesem Text erläuterten Definitionen fällt, sondern auch im Hinblick auf die übrigen Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG. Die nationalen zuständigen Behörden könnten im Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zusammenarbeiten, um zu einem gemeinsamen Ansatz für die praktische, alltägliche Anwendung dieser Erläuterungen im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten, namentlich im Zusammenhang mit anderen Vorgaben der Richtlinie 85/611/EWG, wie den Kontroll- oder Risikomanagementverfahren, zu gelangen und die reibungslose Funktionsweise des Produktpasses zu gewährleisten.