Erwägungsgrund 14 32014R1143
Einige invasive gebietsfremde Arten sind Gegenstand des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und dürfen nicht in die Union eingeführt werden, da ihre Invasivität erkannt wurde und ihre Einbringung in die Union nachteilige Auswirkungen auf heimische Arten hat. Es handelt sich um die Arten Callosciurus erythraeus, Sciurus carolinensis, Oxyura jamaicensis, Lithobates (Rana) catesbeianus, Sciurus niger, Chrysemys picta und Trachemys scripta elegans. Um einen kohärenten Rechtsrahmen und einheitliche Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten auf Unionsebene zu gewährleisten, sollte die Aufnahme dieser invasiven gebietsfremden Arten in die Unionsliste als invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung Priorität erhalten.