Erwägungsgrund 10 32009L0123
Angesichts der Notwendigkeit, ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau im Seeschifffahrtssektor zu gewährleisten sowie die Wirksamkeit des Prinzips, nach dem der Umweltverschmutzer für den Umweltschaden aufkommt, sicherzustellen, sollten wiederholt vorkommende minder schwere Fälle, die zwar nicht für sich alleine, doch in Verbindung miteinander zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen, als Straftaten geahndet werden.