Erwägungsgrund 8 32009L0123
Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten verpflichten, in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für die Einleitungen von Schadstoffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, vorzusehen. Die vorliegende Richtlinie sollte keine Verpflichtung schaffen, diese Sanktionen oder andere Instrumente der Strafverfolgung im Einzelfall anzuwenden.