Erwägungsgrund 9 32009L0123
Nach der vorliegenden Richtlinie sollten von Schiffen ausgehende illegale Einleitungen von Schadstoffen als Straftaten betrachtet werden, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen. Geringfügigere Fälle unerlaubter, von Schiffen ausgehender Einleitungen von Schadstoffen, die nicht zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen, brauchen nicht als Straftaten betrachtet zu werden. In der vorliegenden Richtlinie sollten solche Einleitungen als minder schwere Fälle bezeichnet werden.