Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (kodifizierte Fassung) · TITEL II, KAPITEL 2
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.
Art. 14 32009L0132Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen