Art. 72 32009L0132
Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 73 bis 78 Gegenstände, die zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke geprüft, analysiert oder erprobt werden sollen.