Art. 14 32009L0034
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die vorgeschriebenen Aufschriften in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen abgefasst werden.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die vorgeschriebenen Aufschriften in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen abgefasst werden.