Erwägungsgrund 50 32009L0081
Unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen kann die Anwendung eines Verfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung unmöglich oder völlig unangemessen sein. Die Auftraggeber sollten also in bestimmten Fällen und unter bestimmten Umständen die Möglichkeit haben, auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückzugreifen.