Erwägungsgrund 24 32009L0081
Auftraggeber können sich gezwungen sehen, einen einzigen Auftrag für Beschaffungen zu erteilen, der zu einem Teil unter diese Richtlinie fällt, während der übrige Teil dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie 2004/18/EG unterliegt oder nicht unter diese Richtlinie, die Richtlinie 2004/17/EG oder die Richtlinie 2004/18/EG fällt. Dies ist der Fall, wenn die betreffenden Beschaffungen aus objektiven Gründen nicht aufgeteilt und als getrennte Aufträge vergeben werden können. In diesen Fällen sollten die Auftraggeber einen einzigen Auftrag erteilen dürfen, sofern ihre Entscheidung nicht zu dem Zweck getroffen wird, Aufträge von der Anwendung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie 2004/18/EG auszunehmen.