Erwägungsgrund 76 32009L0081
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Schwellenwerte für Verträge anzupassen, indem sie diese an die Schwellenwerte gemäß der Richtlinie 2004/17/EG anpasst, und bestimmte CPV-Referenznummern und die Modalitäten für Bezugnahmen auf bestimmte Positionen des CPV in Bekanntmachungen sowie die Modalitäten und technischen Merkmale von Vorrichtungen für den elektronischen Empfang zu ändern.Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.