Erwägungsgrund 36 32009L0081
Für die Anwendung dieser Richtlinie auf in ihren Anwendungsbereich fallende Dienstleistungsaufträge und zur Beobachtung sollten die Dienstleistungen in Anlehnung an bestimmte Positionen der CPV-Klassifizierung in Kategorien unterteilt werden und in zwei Anhängen nach der für sie geltenden Regelung zusammengefasst werden. Für die in Anhang II genannten Dienstleistungen sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie unbeschadet der Anwendung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen für die jeweiligen Dienstleistungen gelten. Damit die Bestimmungen dieser Richtlinie und nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie 2004/18/EG zur Anwendung gelangen, muss jedoch festgelegt werden, dass die betreffenden Dienstleistungsaufträge in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.