Erwägungsgrund 25 32014L0067
Dienstleistungserbringer, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, sollten die zuständigen Behörden in dem Aufnahmemitgliedstaat unverzüglich von bedeutenden Änderungen der in der Erklärung des Dienstleistungserbringers gemachten Angaben in Kenntnis setzen, damit eine Kontrolle des tatsächlichen Sachverhalts am Arbeitsplatz möglich ist.