Erwägungsgrund 29 32014L0067
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass ausreichendes Personal mit den Kompetenzen und Qualifikationen zur Verfügung steht, die für wirksame Überprüfungen erforderlich sind und benötigt werden, um Auskunftsersuchen des Aufnahmemitgliedstaats oder des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie unverzüglich entsprechen zu können.