Erwägungsgrund 12 32016L1629
Aus Gründen der administrativen, technischen und wirtschaftlichen Effizienz sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Behörden zu benennen, die für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Richtlinie und ihre ordnungsgemäße Anwendung im Einklang mit ihren nationalen Gepflogenheiten zuständig sind.