Erwägungsgrund 18 32016L1629
Um die Klarheit der Rechtsvorschriften der Union zu verbessern, sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/100/EG angepasst werden, um den komplementären Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie und Entwicklungen bei internationalen Vereinbarungen zu berücksichtigen. Die Richtlinie 2009/100/EG sollte daher geändert werden.