Erwägungsgrund 12 32016L2370
Werden die wesentlichen Funktionen von einer unabhängigen entgelterhebenden Stelle und/oder Zuweisungsstelle wahrgenommen, sollte die Unparteilichkeit des Infrastrukturbetreibers in Bezug auf die Funktionen Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung sichergestellt sein, ohne dass diese Funktionen an eine unabhängige Stelle ausgelagert werden müssen.