Erwägungsgrund 20 32016L2370
In Fällen, in denen in einem vertikal integrierten Unternehmen der Infrastrukturbetreiber nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und die wesentlichen Funktionen an eine unabhängige entgelterhebende Stelle und/oder Zuweisungsstelle ausgelagert wurden, sollten die einschlägigen Bestimmungen über die finanzielle Transparenz und die Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers sinngemäß auf der Ebene bestimmter Unternehmensbereiche innerhalb des Unternehmens gelten.