Erwägungsgrund 2 32016L2370
Das Wachstum des Schienenpersonenverkehrs hält nicht mit der Entwicklung bei anderen Verkehrsträgern Schritt. Die Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums sollte zur Weiterentwicklung des Schienenverkehrs als einer glaubwürdigen Alternative zu anderen Verkehrsträgern beitragen. In diesem Zusammenhang ist es von zentraler Bedeutung, dass die Rechtsvorschriften zur Schaffung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums innerhalb der vorgeschriebenen Fristen tatsächlich angewandt werden.