Erwägungsgrund 3 32016L2370
Die Unionsmärkte für den Schienengüterverkehr und für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste wurden 2007 bzw. 2010 gemäß der Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für den Wettbewerb geöffnet. Ferner haben einige Mitgliedstaaten auch ihre inländischen Personenverkehrsdienste für den Wettbewerb geöffnet, durch Einführung von Rechten auf freien Zugang, die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder beides. Diese Marktöffnung sollte sich positiv auf das Funktionieren des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums auswirken und zu besseren Diensten für die Nutzer führen.