Erwägungsgrund 16 32016L2370
Insbesondere aus Gründen der Effizienz, einschließlich in Fällen öffentlich-privater Partnerschaften, können die Funktionen des Infrastrukturbetriebs gegebenenfalls von verschiedenen Infrastrukturbetreibern gemeinsam wahrgenommen werden. Jeder Infrastrukturbetreiber sollte die volle Verantwortung für die von ihm wahrgenommenen Funktionen übernehmen.