Erwägungsgrund 12 32016L0681
Die in dieser Richtlinie zugrunde gelegte Definition für „terroristische Straftaten“ sollte mit der Definition im Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates identisch sein. Die Definition der schweren Kriminalität sollte die in Anhang II dieser Richtlinie genannten Kategorien von Straftaten umfassen.