Erwägungsgrund 23 32016L0681
Die Mitgliedstaaten sollten die erhaltenen PNR-Daten untereinander und mit Europol austauschen, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität für erforderlich erachtet wird. Die PNR-Zentralstellen sollten gegebenenfalls das Ergebnis der Verarbeitung der PNR-Daten umgehend an die PNR-Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten zur weiteren Untersuchung übermitteln. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten andere Rechtsakte der Union über den Austausch von Informationen zwischen Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden und Justizbehörden, einschließlich des Beschlusses 2009/371/JI des Rates und des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates, unberührt lassen. Der Austausch von PNR-Daten sollte nach den Vorschriften über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit erfolgen und das von der Charta, dem Übereinkommen Nr. 108 und der EMRK geforderte hohe Niveau beim Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten nicht beeinträchtigen.