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Alle von den Fluggesellschaften für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommenen Übermittlungen von PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen erfolgen mittels elektronischer Hilfsmittel, die hinsichtlich der technischen Sicherheitsmaßnahmen und organisatorischen Vorkehrungen für die vorzunehmende Verarbeitung ausreichende Gewähr bieten. Bei einer technischen Störung werden die PNR-Daten auf jede andere geeignete Weise übermittelt, vorausgesetzt, dass die gleiche Sicherheitsstufe beibehalten und das Datenschutzrecht der Union vollständig eingehalten wird.
Ein Jahr nach der ersten Annahme der gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate durch die Kommission gemäß Absatz 3 erfolgen sämtliche von den Fluggesellschaften für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommenen Übermittlungen von PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen auf elektronischem Weg unter Verwendung sicherer Übermittlungsmethoden entsprechend diesen gemeinsamen Protokollen. Diese Protokolle sind für alle Übermittlungen identisch, um die Sicherheit der PNR-Daten während der Übermittlung zu gewährleisten. Die PNR-Daten werden unter Verwendung eines unterstützten Datenformats übermittelt, das die Lesbarkeit der Daten für alle Beteiligten garantiert. Alle Fluggesellschaften sind gehalten, das gemeinsame Protokoll und das Datenformat, das sie für ihre Übermittlungen zu verwenden gedenken, auszuwählen und beides der PNR-Zentralstelle mitzuteilen.
Die Liste der gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate wird mittels Durchführungsrechtsakten von der Kommission erstellt und im Bedarfsfall angepasst. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 17 Absatz 2 erlassen.
Absatz 1 ist anwendbar, solange die gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht vorliegen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass innerhalb eines Jahres nach der Annahme der in Absatz 2 genannten gemeinsamen Protokolle und Datenformate die erforderlichen technischen Maßnahmen ergriffen werden, damit die gemeinsamen Protokolle und Datenformate angewendet werden können.
Die Fluggesellschaften übermitteln die PNR-Daten auf elektronischem Wege unter Verwendung der nach dem Prüfverfahren des Artikels 17 Absatz 2 festzulegenden…
Die Kommission unterstützt die Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für die Übermittlung von PNR-Daten. Diese Richtlinien sollten…
Die gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch müssen das Protokoll, das Datenformat und das Netz umfassen. Bei jeder der in Absatz 1 aufgeführten Arten des…
Die Kommission erlässt spätestens bis 1. Januar 2015 Durchführungsrechtsakte, um die Formate für die Übermittlung der Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3…
Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für Verfahren, Formate, Codes und Zeitpläne zu erlassen, die genutzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.